Objektvermittler erleben derzeit tiefgreifende Umwälzungen, denn auf breiter Front werden Vertriebsmodelle und Maklerprovision kontrovers diskutiert. Häufiger geschieht dies auch vor Gericht. Die Maklercourtage bewegt aktuell Politik und Branche. Ist Doppeltätigkeit noch zulässig? Wird Innen- oder Außenprovision verlangt? Zudem beeinflussen virtuelle Netzwerke à la Facebook und Twitter auch ihr Vermarktungsverhalten grundlegend. Die Geschäftsmodelle der Makler ändern sich dadurch. Das Fachmagazin “Immobilienwirtschaft” aus der Haufe Gruppe beleuchtet diese in seiner Februarausgabe ausführlich.
Exklusive Fachautoren erläutern in der umfangreichen Titelgeschichte außerdem die neuesten höchstrichterlichen Entscheidungen in Bezug auf die Objektvermittlung. Skepsis besteht auf Seiten der Gerichte etwa bei erfolgsunabhängigen Reservierungsgebühren. Viele Beschlüsse und Urteile von Oberlandes- und Bundesgerichten können jedoch als maklerfreundlich bezeichnet werden.
Die Themenstrecke finden Interessierte in der Februarausgabe der Zeitschrift “Immobilienwirtschaft“.
Im Gegensatz zu anderen Institutionen der Branche, wertet die Deutsche ImmobilienberaterVerbund (DIV) GmbH die Ablehnung der Bundesregierung, Maklergebühren gesetzlich zu regeln, als nicht positiv. Dessen Geschäftsführer Raimund Wurzel begründet dies: “Nahezu alle Länder in Europa sowie vorbildhaft USA und Kanada haben ihr Maklergewerbe und die damit zusammenhängende Maklerprovision durch Gesetze und Vorschriften geregelt. In diesen Staaten werden fast 100 Prozent der Immobilientransaktionen über Immobilienmakler abgewickelt, die ein hohes Ansehen genießen. Als eines der wenigen europäischen Länder hat Deutschland keine solche Regelung – obwohl wir die gleichen Strukturen aufweisen. Um dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der Verbraucher Rechnung zu tragen, ist es meiner Ansicht nach notwendig, auch in Deutschland eine bundesweit einheitliche Anpassung an die europäische Dienstleistungsrichtlinie einzuführen – analog der Finanzdienstleister.”
Eine qualitative Zulassungsregelung für Makler zur Eröffnung eines Immobilienbüros sei sinnvoll und stelle keine Einschränkung der Gewerbefreiheit dar. Schließlich dürften auch Selbstständige – wie beispielsweise Kfz-Betriebe oder Friseure – ihre Geschäftstätigkeit nur aufnehmen, wenn sie einen Meisterbrief vorweisen können. Dies diene zur Sicherheit der Kunden und stärke das Vertrauen in die Dienstleistung.
Die Freiheit der Wirtschaft ende dort, wo das Schutzbedürfnis der Verbraucher berührt werde. Zu diesem sicherheitsrelevanten Bereich gehören laut Wurzel auch die Vermögenswerte der Bürger – vor allem wenn es sich um größere Summen handele, wie es langläufig in Verbindung mit Immobilien der Fall sei. In der Vergangenheit hätte sich gezeigt, dass eine Regulierung nicht dem Markt alleine überlassen werden könne.
Seit vielen Jahren fordern Makler eine gesetzliche Regelung zur Ausbildung und Zulassung, so Wurzel. Da die Provisionsfrage in den anderen europäischen Ländern geklärt sei, solle dies auch im deutschen Markt möglich sein. DIV arbeitet überwiegend mit Innenprovision – was sich in der Praxis bereits bewährt hat.
Quelle: Pressemitteilung der ImmobilienberaterVerbund (DIV) GmbH vom 04.02.2011
Nach Ansicht von Bündnis 90/Die Grünen soll die Maklercourtage auch derjenige tragen, der den Makler bestellt. Eine entsprechende Regelung soll in das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung Aufnahme finden, schreibt die Fraktion in einem Antrag (17/4202). Ziel ist, dass die vertragliche Abwälzung der Kosten auf den Wohnungssuchenden unwirksam ist. Die Abgeordneten schreiben, den Hauptnutzen durch die Beauftragung einer Maklers habe der Vermieter, da der Makler für ihn Tätigkeiten wie das Inserieren der zu vermietenden Wohnung, Besichtigungen dieser sowie Bonitätsprüfung der möglichen Vertragspartner vornehme und auf diese Weise zu einer schnelleren Wiedervermietung verhilft.
Umgekehrt sei die vertragliche Abwälzung der Maklerprovision auf die Wohnungssuchenden in vielen Ballungsräumen zur Regel geworden. Das bedeute, dass der Wohnungssuchende, obwohl er nicht den Makler mit der Wohnungsuche beauftragt habe, am Ende die Kosten der Provision trägt. Angesichts flexibilisierter Arbeitsverhältnisse und verkürzter Mietverhältnisse bedeute dies im Falle häufiger Umzüge eine erhebliche Mehrbelastung von Arbeitnehmern durch die Maklercourtage, finden die Grünen.
Quelle: Deutscher Bundestag
Die ehemalige iMakler GMBH wurde im April 2010 nach einer Differenz unter den Gesellschaftern unter Gläubigerschutz gestellt. Nachdem das Unternehmen erfolgreich weitergeführt und nach einer neuen Gesellschafterstruktur gesucht wurde, konnten Anfang Oktober ein Neustart beginnen. Die Übernahme der Marke und des Geschäftsbetriebes erfolgte durch die FSBO Beratung, welche durch die bekannte Maklerfamilie BLUMENAUER getragen wird. Herr Harald Blumenauer wurde 2009 von maßgeblichen Immobilienjournalisten zum “Kopf des Jahres” in der Kategorie “Revolutionär” gewählt. Ausdruck seiner Aktivitäten, die Vermarktung von Immobilien an die dramatischen Veränderungen, die durch die neuen Medien und der Verbraucherwünsche entstanden sind, anzupassen und weiter zu entwickeln.
Herr Blumenauer, in der dritten Generation mit der Immobilie vertraut, war zuletzt 7 Jahre lang als Geschäftsleitungsmitglied und Leiter des Produktmanagement Immobilienwirtschaft bei ImmobilienScout24 tätig und maßgeblich am Erfolg des Portals beteiligt.
Das iMakler-System basiert auf dem FSBO Konzept, das seit vielen Jahren in internationalen Märkten einen Siegeszug erlebt. FSBO steht für “For Sale By Owner”. Die Dienstleistung liegt in der Unterstützung eines Immobilienverkäufers bei der Vermarktung seiner Immobilie mit einem ganzen Strauß von Dienstleistungen, die er selbst zusammen stellen kann. Hierzu zählen unter anderem Begutachtung, Home Staging, Handwerkerservice, Medien-Präsentation, SEO/SEM, Sozial Media, Open House, Bieterverfahren, Vertragsverhandlung, Rechtsunterstützung, Kaufvertragsbegleitung, bis zum After-Sale Services wie Umzugsplanung.
Ein Basiselement hierbei ist, auf Maklerprovisionen zu verzichten. Der Verkäufer hat es selbst in der Hand mit wie viel Nebenkosten der Kaufpreis belastet wird. Ein besserer Netto-Kaufpreis für ihn ist meist die Folge und Käufer können ihr volles Budget für den Kauf der Immobilie verwenden.
So bietet iMakler einen kompletten Vermarktungsservice für private Immobilien für ein Festhonorar von 995 EUR an. In dieser “Flatrate” ist eine Marktwerteinschätzung durch einen neutralen Sachverständigen, über die Medien-Präsentation und Interessentenbetreuung bis hin zur Vertragsverhandlung enthalten. Provisionen entfallen vollständig.
Quelle: Pressemeldung der iMakler GmbH vom 11.10.2010
In einem Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt Immobilienmaklerverträge mit einer Erfolgsprovision von zwölf Prozent als sittenwidrig und damit gegenstandslos erklärt. In dem Urteil (Az. 31 C 838/08-83) gaben die Richter der Klage eines Kunden eines Immobiliemaklers statt. In dem Maklervertrag war zwar eine grundsätzliche Provision von sieben Prozent vereinbart worden. Zugleich wurde ein Mindestbetrag von 10 000 Euro festgelegt. Nachdem das Grundstück des Klägers nur für 80 000 Euro verkauft werden sollte, hätte dieser Mindestbetrag einer Provision von 12,5 Prozent entsprochen.
Dem Gericht zufolge war die grundsätzlich vereinbarte Provision von sieben Prozent als “noch nicht zu beanstanden” zu sehen, wobei in der Regel zwischen drei und fünf Prozent vereinbart würden. Allerdings müsse ein Mindesthonorar für den Immobilienmakler auch reduziert werden können, falls sich der Verkaufserlös verringere, heißt es im Urteil. In diesem Fall stand laut Urteil diese Provisionshöhe in einem “auffallenden Missverhältnis zur erbrachten Maklerleistung”.