Auch für Immobilienmakler kann Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht gelten

Ein Maklervertrag, der zwischen einem Makler und einem Käufer per Email, Telefax oder Telefon geschlossen wurde, kann vom Käufer widerrufen werden, da es sich hierbei um einen Fernabsatzvertrag handelt. Dies stellte das Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem neues Urteil fest (OLG Düsseldorf · Urteil vom 13. Juni 2014 · Az. I-7 U 37/13)

Ein Immobilienmakler inserierte eine Immobilie über ein gängiges Internetportal und wies dabei deutlich auf eine Käuferprovision hin. Auf dieses Inserat meldete sich eine Interessentin und der der Makler sandte das Exposé mit Namen und Anschrift des Eigentümers zu. Damit war ein Maklervertrag rechtswirksam zu Stande gekommen. Nachdem der Kaufvertrag zunächst nicht zu Stande kam, kaufte die Interessentin das Objekt später direkt vom Eigentümer, weshalb der Makler seinen Anspruch auf Maklerprovision geltend machen wollte.

Der Käufer war jedoch der Auffassung, dass ihr – sofern ein Maklervertrag zustande gekommen sei – jedenfalls ein Widerrufsrecht zu stehe. Der Maklervertrag sei unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB zustande gekommen. Solche Fernabsatzverträge sind mit bestimmten Informationspflichten und einem 14tägigen-Widerrufsrecht versehen. Findet keine oder eine falsche Widerrufsbelehrung statt, ist der Vertrag auch später noch widerrufbar (Banken leiden wg. des Widerrufsjokers gerade darunter). Nach Auffassung des Gerichtes hatte die Käuferin zu Recht von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Der Makler konnte keinen Anspruch auf Maklerprovision durchsetzen.

Das vollständige Urteil finden sie in der Urteilsdatenbank des nordrhein-westfälischen Justizministeriums.

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