12,5 Prozent Maklerprovision für Imobilienmakler sind sittenwidrig

In einem Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt Immobilienmaklerverträge mit einer Erfolgsprovision von zwölf Prozent als sittenwidrig und damit gegenstandslos erklärt. In dem Urteil (Az. 31 C 838/08-83) gaben die Richter der Klage eines Kunden eines Immobiliemaklers statt. In dem Maklervertrag war zwar eine grundsätzliche Provision von sieben Prozent vereinbart worden. Zugleich wurde ein Mindestbetrag von 10 000 Euro festgelegt. Nachdem das Grundstück des Klägers nur für 80 000 Euro verkauft werden sollte, hätte dieser Mindestbetrag einer Provision von 12,5 Prozent entsprochen.

Dem Gericht zufolge war die grundsätzlich vereinbarte Provision von sieben Prozent als „noch nicht zu beanstanden“ zu sehen, wobei in der Regel zwischen drei und fünf Prozent vereinbart würden. Allerdings müsse ein Mindesthonorar für den Immobilienmakler auch reduziert werden können, falls sich der Verkaufserlös verringere, heißt es im Urteil. In diesem Fall stand laut Urteil diese Provisionshöhe in einem „auffallenden Missverhältnis zur erbrachten Maklerleistung“.

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