Reservierungsgebühren in Maklerverträgen – Rückforderung möglich

Häufig schließen Immobilienmakler zur Sicherung eines bestimmten Objekts mit Interessenten eine „Reservierungsvereinbarung“ oder „Kaufabsichtserklärung“. Die potentiellen Käufer vereinbaren mit dem Makler, dass sie einen bestimmten Betrag an den Makler als Reservierungsgebühr zahlen und dieser dafür das Objekt für sie vorhält und insbesondere keinen anderen Interessenten zum Kauf anbietet. Die Summe soll sodann auf die bei Vertragsschluss fällige Maklerprovision angerechnet werden. Diese Verträge sind bei Nichterwerb der Immobilie für den Makler meist ebenso unverbindlich wie für den zukünftigen Eigentümer, so dass sie häufig nur in psychologischer und moralischer Hinsicht von Wert sind.

In einem Rechtstip auf Anwalt.de wird darauf hingewiesen, dass solche Vereinbarungen oft wegen Formnichtigkeit der Vereinbarung oder Unangemessener Benachteiligung des potentiellen Käufers nicht wirksam sind, und das Geld vom Makler auch bei Nichterwerb zurückgefordert werden kann. Der rechtstip verweist auch auf entsprechende Urteile und Rechtssprechungen.

Lesen sie weiter im Rechtstip auf Anwalt.de.

Die Kommentare sind geschlossen.