Grunderwerbsteuer ist auch für Bauleistungen fällig

Bei bebauten Grundstücken wird die Grunderwerbssteuer sowohl auf den Wert des Grundstücks als auch auch das darauf stehende Hauses fällig. Das selbe, wenn ein unbebautes Grundstück erst noch mit einen Gebäude bebaut wird und die ausstehende Bauleistungen gemeinsam mit dem Grundstückskauf in einem „einheitlichen Vertragswerk“ vereinbart werden.

Diese in Deutschland durchgeführte Praxis wurde jetzt vom Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigt. Vergangene Donnerstag wurde eine Entscheidung bekannt, nach der die Grunderwerbsteuer auf Bauleistungen zusätzlich zur Mehrwertsteuer erhoben werden darf.

Hintergrund:

Ein Ehepaar beauftragte ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Preis von knapp 200.000 Euro. Auch der genaue Bauort war im Bauvertrag festgehalten. Kurz danach erwarben die Eheleute auch das noch zu bebauenden Grundstück für knapp 74.000 Euro. Der Erwerb erfolgte von einer Grundstücksgesellschaft, deren Beteiligter zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragten Bauunternehmens war. Das Finanzamt ging deshalb von einer Verflechtung der beiden Unternehmen aus und folgte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), wonach in solchen Fällen neben den Kosten auf den Erwerb des Grundstücks auch auf die künftigen Baukosten Grunderwerbsteuer erhoben wird. Neben der Grunderwerbsteuer auf das Grundstück verlangt das Finanzamt auf die künftigen Baukosten 6.879,04 Euro Grunderwerbsteuer.

Das Ehepaar klagte gegen den Bescheid vor dem niedersächsischen Finanzgericht. Dieses war der Meinung, dass die Baukosten doppelt besteuert würden, da sie sowohl der Mehrwertsteuer, als auch der Grunderwerbsteuer unterlägen. Aus diesem Grunde hat das Niedersächsische Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob die Erhebung der deutschen Grunderwerbsteuer auf künftige Bauleistungen gegen das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot verstößt.

Der EuGH war jedoch nicht Meinung, das eine Doppelbesteuerung vorlag. Die Grunderwerbssteuer sei keine allgemeine Steuer, sondern werde nur auf Immobilien erhoben, urteilten die Luxemburger Richter. Im Gegensatz zur Mehrwertsteuer werde zudem ohne Vorsteuerabzug der gesamte Preis und nicht nur der vom Bauunternehmen geschaffene „Mehrwert“ erfasst. (Az.: C-C 156/08)

Wer also die grunderwerbsteuer auf Bauleistungen sparen möchte, muß das Grundstück seperat erwerben. Dabei ist darau zu achten, dass die jeweiligen Vertragspartner NICHTS miteinander zu tun haben.

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