BGH: Mieter dürfen Schöhnheitsreparaturen selber machen

Wie der BGH (Urteil v. 9.6.2010, VIII ZR 294/09) urteilte, dürfen Wohnungsmieter, der die Renovierungspflichten übernommen hat, diese Arbeiten auch selbst vornehmen. Eine Klausel, nach der der Mieter die Schönheitsreparaturen „ausführen lassen muss“, ist nach Ansicht des BGH unwirksam.

Die Mieter einer Münchener Wohnungsgesellschaft hatten in ihrem Mietvertrag folgende Klausel zu Schönheitsreparaturen stehen: „Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)“ Nach dem Auszug im September 2007 hinterliessen die Wohnungsbieter die Wohnung scheinbar nicht renoviert. Die klagende Wohnungsgesellschaft begehrte deshalb unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Der BGH wies die Klage nun ab.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings ist es allgemein üblich, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten. Wird ihm diese Möglichkeit genommen, benachteiligt die Renovierungspflicht den Mieter unangemessen. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

Die gesamte Urteilsbegründung zum Urteil vom 9.6.2010, Az. VIII ZR 294/09 wird demnächst in der Urteilsdatenbank des BGH verfügbar gemacht. Per Pressemtteilung wurde die Entscheidung veröffentlicht.

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