BGH: Maklervertrag kommt bereits mit Suchauftrag zu Stande

In einem Urteil vom September stellte der Bundesgerichtshof fest, dass es zum Schließen eines Maklervertrages ausreicht, wenn der Auftraggeber einen Suchauftrag erteilt (Urteil vom 24.09.2009, Aktenzeichen: III ZR 96/09). Der Makler braucht dabei keine zusätzliche Annahmeerklärung abgeben. Es genügt, wenn er die Tätigkeit aufnimmt.

Eine Mieterin suchte ein neues Büro und wandte sich deshalb an einen Makler und benannte ihm entsprechende Suchkriterien. Daraufhin stellte der Immobilienmakler geeignete Objekte zusammen. Auch eine Besichtigung fand statt. Nach Abschluss des Mietvertrages zahlte die Mieterin jedoch die Provision nicht. Der Makler klagte deshalb für die erfolgreiche Vermittlung eines Gewerbemietobjektes seine Provision ein, und hatte damit Erfolg.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass die Mieterin mit dem Suchauftrag bereits ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages unterbreitet hat, welches der Makler durch Aufnahme seiner Tätigkeit angenommen hat. Dadurch sei ein entgeltlicher Maklervertrag zustande gekommen. Einen Nachweis über die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit der Tätigkeit müßte die Mieterin erbringen, da diese den Suchauftrag erteilt hatte. Anders wäre die Frage der Beweislast dann zu beantworten, wenn die Mieterin den Suchauftrag nicht erteilt hätte, sondern der Makler seinerseits im Rahmen eines angestrebten sog. Doppelmaklervertrages seine Dienste der Mieterin angeboten hätte.

Der genaue Wortlaut des Urteils kann der Urteilsdatenbank des BGH nachgelesen werden.

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