IVD stellt Gesetzentwurf gegen Mietnomaden vor

Der materielle Schaden durch Einmietbetrüger kann für Vermieter schnell zur Existenzbedrohung werden. Selbst bei klaren Fällen vergehen bis zur Räumung der Wohnung häufig bis zu 18 Monate. „Die Mietschulden wachsen währenddessen weiter und können bis zu 25.000 Euro und mehr betragen“, so der Präsident des IVD Jens-Ulrich Kießling. Der Immobilienverband IVD hat deshalb jetzt einen Gesetzentwurf vorgestellt, der die Verfahrensdauer und den Zeitraum bis zur tatsächlichen Räumung der Wohnung verkürzen soll.

Der IVD greift mit seinen Vorschlägen den Begriff von „Mietnomaden“ auf, wie ihn die vorherige Bundesregierung definiert hat. „Wir möchten das Mietnomadentum ausschalten und nehmen die Bundesregierung beim Wort. Daher suchen wir jetzt den Dialog mit der Politik und stellen unsere Lösungsvorschläge zur Diskussion“, so Kießling in einer Pressemitteilung des Immobilienverbands.

Der Gesetzentwurf der vom IVD gemeinsam mit der Kanzlei Bethge ausgearbeitet hat enthält unter anderem folgende Vorschläge:

– die Nichtzahlung der Mietsicherheit wird neuer gesetzlicher Kündigungsgrund.
– eine Mietsicherheit wird bei Verzug mit Teilraten insgesamt fällig.
– die 2-monatige „Schonfrist“ läuft bereits ab Zugang der Kündigung.
– die „Güteverhandlung“ ist obligatorisch und soll spätestens drei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
– die Zahlung der Nutzungsentschädigung ist Bedingung einer Räumungsfrist.
– auch der Wohnraummieter kann sich durch notarielle Urkunde der Vollstreckung unterwerfen.
– die „Berliner Räumung“ wird zur gesetzlich geregelten Option.
– bei Zahlungsverzug zu Beginn des Mietverhältnisses wird eine einstweilige Räumungsverfügung möglich.
– Anberaumung und Durchführung des Räumungstermins sind fristgebunden.
– für eine neue Unterkunft werden staatliche Transferleistungen erst nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses gewährt.
– staatliche Transferleistungen müssen stets direkt an den Vermieter gezahlt werden.

IVD-Präsident Jens-Ulrich Kießling sieht durch den Vorschlag auch die Rechte der Mieter hinreichend gewahrt: „Unser Gesetzentwurf ist sozialverträglich und ausgewogen, weil er am sozialen Charakter des geltenden Mieterschutzes nichts ändert.“

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