Provisionshinweis in Onlineanzeige reicht möglicherweise für Maklervertrag aus

Der Hinweis auf Maklerprovision in einer Onlineanzeige reicht u.U. aus, um den Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers zu begründen. Eine Maklerin hatte ein Grundstück in einer Anzeige im Internet-Portal „Immobilienscout24“ angeboten, die Angaben zu Größe und Kaufpreis sowie den Hinweis „Provision 7,14 Prozent“ enthielt. Der spätere Erwerber meldete sich daraufhin telefonisch bei der Maklerin und bekundete sein Interesse an dem Grundstück. Die Maklerin teilte ihm die Adresse des Grundstücks und die Kontaktdaten des Verkäufers mit. Kurze Zeit darauf schlossen Verkäufer und Erwerber einen notariellen Kaufvertrag. Die Maklerin verlangte anschließend vom dem Erwerber des Grundstücks eine Maklerprovision von 60.690 Euro. Der Erwerber bestritt, dass ein Maklervertrag zustande gekommen sei und wendet zudem ein, das Grundstück sei ihm schon bekannt gewesen.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass die Anzeige ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, das Grundlage eines Maklervertrags sein kann.

Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend auch durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hier strenge Anforderungen gelten. Wer sich an einen Makler wendet, der mit „Angeboten“ werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft, eine Maklerprovision zu zahlen, wenn er das Objekt kauft. Der Interessent darf davon ausgehen, dass der Makler für den Verkäufer tätig ist und nicht auch von ihm eine Provision erwartet.

Immobilienmakler müssen auf Käuferprovision hinweisen

Anderes gilt nur, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich schlüssig zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will

Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags liegt grundsätzlich noch nicht in der Anzeige des Maklers. Eine durch die Anzeige veranlasste Kontaktaufnahme des Interessenten mit dem Makler kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat bereits ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat. Weist er in einem Zeitungs- oder im Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Namen und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.

Da der BGH nicht abschließend beurteilen konnte, ob hier ein Maklervertrag zustande gekommen ist und auch die Frage der Vorkenntnis noch nicht geklärt ist, hat er den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

(BGH, Urteil v. 3.5.2012, III ZR 62/11)

Die Kommentare sind geschlossen.