Tempolimit beim Immobilienkauf – Viele Immobilieninteressenten erwerben Wohnungen schneller als einen Staubsauger Käufer sollten auf MaBV achten und nicht voreilig die komplette Summe überweisen

Von Aushub bis Gartengestaltung – Bauträger werben gern mit einem Schlüsselfertigpreis, der alle Leistungen abdeckt. Sie kaufen das Grundstück, verhandeln mit Behörden und beauftragen Architekten sowie Handwerker. „Der Kauf vom Bauträger kann günstiger und vor allem stressfreier als der Eigenbau sein. Allerdings handeln dabei viele Käufer überstürzt und wundern sich anschließend, wenn das Ergebnis von ihren Vorstellungen abweicht“, weiß Michael Balek, Chefentwickler bei Euro Grundinvest. Schlimmstenfalls können empfindliche Nachforderungen des Bauträgers die Finanzplanung des Bauherren gefährden. Käufer sollten daher auf Bedenkzeit ebenso achten wie auf die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) oder den Paragrafen 632a des BGB.

Kurz nach dem Einzug entdecken die frisch gebackenen Hausbesitzer zuweilen Pfusch. Manche Familie muss für Monate ins Hotel statt in die eigenen vier Wände einziehen, weil der Fertigstellungstermin nicht eingehalten wurde. Andere wiederum ärgern sich über missverstandene Ausstattungsmerkmale. „Viele dieser Probleme entstehen gar nicht erst, wenn der Vertrag mit dem Bauträger sorgfältig ausgearbeitet und fachkundig geprüft wird“, erklärt der Münchner Bauexperte Nori Schneider von der Euro Grundinvest. Das allerdings wird in der Praxis häufig vernachlässigt. Schneider: „Wer sich eine Stereoanlage oder einen Staubsauger kauft, prüft oft wochenlang Angebote, liest Tests und informiert sich über jedes Detail. Käufer einer Immobilie unterschreiben hingegen oft im Eiltempo, ohne sich über die Tragweite im Klaren zu sein – obwohl es um Hunderttausende von Euro geht. Hier kann nur geraten werden, einen Gang herunter zu schalten“.

Laut Euro Grundinvest sollten Immobilienkäufer mehr Zeit einplanen. Die Bedenkzeit ist sogar gesetzlich vorgeschrieben. „Spätestens 14 Tage vor dem Notartermin muss der Bauträger dem Kunden Vertragsentwurf, Baubeschreibung und Zahlungsplan zur Verfügung stellen. Damit soll der Käufer Zeit erhalten, um bis zur Unterschrift Fragen zu klären – schließlich versteht kaum ein Laie die technischen Finessen einer Baubeschreibung“, erläutert Schneider. In der Praxis nutzen jedoch viele Käufer ihre Frist nicht. „Selbst wenn der Bauträger Termine zur bloßen Formalität herunterspielt, sollten Interessenten keinesfalls auf die Bedenkzeit verzichten“, rät ein Notar. Durch den Paragrafen 632 a im BGB hat der Staat einen zusätzlichen Schutz für die zukünftigen Eigentümer geschaffen. Danach hat der Kunde die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe von fünf Prozent der ersten Kaufpreisrate einzubehalten.

Auch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) schützt Käufer. Sie schreibt vor, dass der Kunde nicht den gesamten Preis auf einmal zahlt, sondern in Raten nach Baufortschritt. Doch immer wieder überweisen gutgläubige Kunden die komplette Summe, noch ehe der erste Spatenstich erfolgt ist. Geht der Bauträger Pleite, ist das Geld meist endgültig verloren. „Auf keinen Fall sollten sich Käufer auf Zahlungsmodalitäten einlassen, die zu ihrem Nachteil von der MaBV abweichen“, rät Schneider. Schließlich ist die korrekte Vertragsgestaltung auch ein Ausschlusskriterium. „Wer schon mit fadenscheinigen Argumenten die Schutzvorschriften umgehen will, ist wohl auch für weitere Probleme gut.“

Quelle: Pressemitteilung Euro-Grundinvest vom 14.05.2012

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