Immobilienkauf – Makler haftet bei Falschberatung für verlustreichen Kauf

Wenn ein Immobilienmakler einen Kunden wider besseren Wissens zum überstürzten Immobilienkauf verleitet, dann muss er für spätere finanzielle Verluste des Auftraggebers haften. Dies urteilte das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil aus dem Juni 2011 (Az. I-18 –w 11/11)

Dem Urteil zufolge kann ein Makler aufgrund einer Beratungspflichtverletzung haften, wenn er den Auftraggeber zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet. Das kann der Fall sein, wenn der Makler dem Auftraggeber in dem Entschluss zum Kauf einer neuen Immobilie bestärkt, die der Auftraggeber nur mit dem Verkauf einer anderen Immobilie finanzieren kann und der Makler den objektiv ungesicherten Verkauf der anderen Immobilie als problemlos realisierbar darstellt. Ist seine Beratung fehlerhaft, hat er dann als Makler für die nachteiligen Folgen des weiteren Kaufvertrages einzustehen, wenn sie auf den unterbliebenen Verkauf der ersten Immobilie zurückzuführen sind. Dass der Käufer einer Immobilie im Verhältnis zum Verkäufer das Risiko einer der Finanzierung des Kaufpreises zu tragen hat, entlastet den fehlerhaft beratenden Makler dabei nicht.

In dem entschiedenen Fall beauftragte die Besitzerin eines größeren Hausgrundstücks einen Immobilienmakler mit dem Verkauf Grundstücks. Der Vermittler ermittelte einen Verkaufswert von 650.000 Euro, schlug der Eigentümerin aber zugleich vor, für 450.000 Euro eine andere, von ihm gemakelte Immobilie zu erwerben. Der Deal gefiel der Kundin und sie unterzeichnete umgehend den Kaufvertrag, obwohl das von ihr zu veräußernde Grundstück bislang noch keinen Käufer gefunden hatte. Da die Klägerin auch in der Folge keinen Käufer für ihr Grundstück fand, entstanden ihr wegen des Kaufs der anderen Immobilie große finanzielle Verluste. Für den entstandenen Schaden machte die Eigentümerin den Makler verantwortlich. Obwohl der Immobilienmakler wusste, dass das für den Kauf notwendige Geld nur durch den vorherigen Verkauf des fraglichen Grundstücks erzielt werden konnte, drängte er seine Kundin zum Kauf des anderen Objektes. Die vom Makler in Aussicht gestellte Zeitspanne für den Verkauf sei viel zu kurz gewesen.

Das OLG folgte in der Klägerin in seinem Urteil. Der Makler habe den Verkauf des Grundstücks zu dem von ihm geschätzten Preis als sicher hingestellt. Damit hatte er die Klientin getäuscht und in die Irre geführt. Durch die Argumentation des Immobilienmaklers sah sich die Kundin bestärkt, die zweite Immobilie sofort zu erwerben, obwohl der Ankauf durch keine weiteren Vermögenswerte gedeckt war. Da dem Makler diese Tatsache bekannt war, habe er wissentlich seine Auftraggeberin in die Pleite getrieben und gleichzeitig seine Pflicht verletzt, die Interessen des Kunden im Rahmen des Zumutbaren zu wahren.

Das Urteil mit umfassender Urteilsbegründung ist auf den Webseiten des Justizministeriums von NRW verfügbar.

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