Makler muß Objektangaben des Verkäufers nicht zwingend prüfen (Urteil: Az. 329 O 206/09)

Wie das Landgericht Hamburg jetzt in einem Urteil (Az. 329 O 206/09) entschied, braucht ein Immobilienmakler Objektangaben des Verkäufers vor der Weitergabe an den Käufer nicht zu prüfen. Er muss keine eigenen Ermittlungen anstellen und darf auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Mietobjekt erworben welches laut Expose „6 Wohneinheiten, Wohnfläche: gesamt ca. 293 m²…“ haben sollte. Nach dem Kauf stellte der Erwerber fest, dass einige der Wohnungen nicht die in der Aufstellung angegebenen Größen hatten, und verweigerte daraufhin die Zahlung der vereinbarten Maklercourtage. Für die Angabe in dem Expose hatte der Immobilienmakler die Flächenangaben aus den bestehenden Mietverträge in einer Mietaufstellung zusammengefasst.

Wie das Landgericht Hamburg jedoch feststellte, bestand keine Pflicht des Immobilienmaklers, die Flächenangaben zu überprüfen. Nach dem Angaben der Prozessparteien ist davon auszugehen, dass der Makler die in das Exposé eingeflossenen Daten von dem Verkäufer erhalten hat. Dass diese ersichtlich unrichtig, unplausibel oder sonst bedenklich gewesen wären (vgl. BGH, III ZR 146/05), ist nicht ersichtlich. Eine Überprüfung der vom Verkäufer mitgeteilten Wohn- und Nutzflächen eines Objekts ist vom Makler nicht zu fordern. Er schuldet keine Ermittlungen und darf auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen (vgl. BGH, a. a. O.).

Das Urteil kann in der Urteilsdatenbank des Landgerichts Hamburg nachgelesen werden.

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