Immobilienmakler dürfen Gläubiger nicht in Zwangsversteigerung vertreten

Immobilienmakler sind nicht befugt, einen Gläubiger als Beteiligten im Sinne von § 9 ZVG in einem gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten. Dies stellte der Bundesgerichtshof jetzt in einem Versäumnisurteil(I ZR 122/09)  fest. Einen Bieter dürfen Immobilienmakler dagegen weiterhin in einer Zwangsversteigerung vertreten.

Rechtsanwälte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für Gläubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahrnehmen hatten gegen eine Immobilienmaklerin geklagt, die ihren Kunden diese Dienstleistung ebenfalls anbot. Die Rechtsanwälte vertreten die Ansicht, seit dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes am 1. Juli 2008 sei die Vertretung in Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten und denjenigen Personen gestattet, welche die in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ZPO genannten Kriterien erfüllten. Immobilienmakler gehörten jedoch nicht dazu. Da die Immobilienmaklerin auch nach dem 1. Juli 2008 ihr Angebot aufrechterhielt, sahen die Kläger einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß. Dem gab das Landgericht auch statt. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil jetzt im Revisionsverfahren(I ZR 122/09).

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